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           Historie und Satzung

Historie

Der Angelsportverein Arolsen e.V. besteht seit dem 05.03.1964 (siehe eingefügtes Gründungsprotokoll). Die Heimatgewässer sind der Teich am "Weißen Stein", der "Blaue Mühlenteich" und der "Schlossteich".

An einem solchen Tag darf ein Rückblick auf die  Vereinsgeschichte nicht fehlen und es ergibt  sich Interessantes und  Nachdenkenswertes.

Vor 40 Jahren am 05. März 1964 wurde durch 17 Angler der Verein gegründet. Der Name des Vereins: "Angelsport Verein Arolsen " mit dem ersten 1° Vorsitzender Heinrich Schäfer und als 2° Vorsitzender Karl Heinz Böhle.

In der 2° Versammlung wurde der Eintritt in die Dachorganisation der Sportfischer, den  Verband Deutsche Sportfischer,  beschlossen.

Die Bemühungen um ein eignes Fischgewässer ziehen sich wie ein Faden durch die Vereinsgeschichte und dies über Jahre hinweg. Mitte der 60 er Jahre  zerschlagen sich die Hoffnungen auf die Anpachtung  des Diemelsee eben so wie der Bau einer eignen Teichanlage bei  Mengeringhausen. 1967 konnte der Hühnerteich in Landau und in 1975 der Schlossteich in Arolsen angepachtet werden, aber der Wunsch ein größeres Gewässer zu übernehmen bleibt.

1966 und 1967 legten nach zwei Lehrgängen 44 Angler die Sportfischerprüfung  ab, was für Mitglieder Zuwachs in den Verein sorgte. Heute ist dieser Prüfung längst Gesetz.

Aus alten Protokollen lässt sich ahnen welche Begeisterung damals herrschte. Es wurden viele Aktivitäten  (Filmvorträge und Rallye) organisiert  und  so finden sich Ausdrücke wie " Maitre de plaisier" Fritz Schubert oder  "Campingkoch" Friedhelm Lange.

1967 wurde die Mitgliederbeschränkung von 30 aktiven Anglern aufgehoben  und unbegrenzte Aufnahme von Aktiven  beschlossen

Ab 1968 wurde eine mangelnde  Beteiligung an Vereinsveranstaltungen festgestellt, was bis heute anhält und sich sogar Stärker bemerkbar macht.

1968 wurde der Bau eines Rückhaltebeckens bei Wetterburg beschlossen, der heutige TwisteseeAber auch diese Hoffnung auf Anpachtung zerschlug sich.

1969 konnte erstmals ein Jugendwart gewählt werden. Anfang der 70er wurden gemeinsame Hochseeangelfahrten zu Nord- und Ostsee organisiert. Da das Interesse im Verein im weniger wurde und dadurch der Verein ein zu hohes finanzielles Risiko bei solches Ausflügen trug, wurden diese eingestellt.

1975 gab der Vorsitzende Heinrich Schäfer sein Amt  in jüngere Hände, Vorsitzender wurde Karl Heinz BöhleHeinrich Schäfer wurde zum Ehrenvorsitzende ernannt, verstarb aber schon in 1976.

1976 fand die offizielle Verbrüderung  mit der Verenigdevisser Heusden Zolder statt,  die trotz Bemühungen nicht Stand hielt und in 2001 ohne weitere Kontakte von Heusden Zolder  beendet wurde.

1987  gab der Vorsitzende Karl Heinz Böhle sein Amt in jüngere Hände, Vorsitzender wurde Ingolf WäscherKarl Heinz Böhle wurde zum Ehrenvorsitzenden ernannt.

1993 bekam der Verein die Möglichkeit der Teichanlage am "Weißer Stein" zu pachten. Passender Kommentar von Heinz Schäfer hierzu: "Ein Verein ist so rege und erfolgreich wie seine Mitglieder".

1994 konnte der Verein durch Abzug der Belgische Garnison einen Pachtvertrag für die Teichanlagen " Blaue Mühle" und "Schlossteich"  abschließen.

31.12.2001 wurde der Pachtvertrag des Landauer Hühnerteiches vorzeitig gekündigt. Gründe hierfür waren der erhöhte Arbeitsaufwand durch Krautüberwucherung, Fischsterben usw.

Heute bewirtschaftet der Verein den Teich Blaue Mühle den Schlossteich und die Teichanlage Weißer Stein

 

Satzung

S A T Z U N G

des "Angelsportverein Arolsen e. V. "

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der "Angelsportverein Arolsen e.V." ist eine Vereinigung von Sportfischern und Mitglied im "Verband Deutscher Sportfischer e. V." in Offenbach, des Landesverbandes "Fischereiverband Kurhessen" in Kassel und dadurch auch Mitglied aller Vereinigungen und verbände, denen diese Dachorganisationen angehören. Der Angelsportverein Arolsen e.V. hat seinen Sitz in Arolsen, Kreis Waldeck-Frankenberg. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 HGB und im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Arolsen unter der Vereinsregister-Nr. 117 eingetragen.

Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne dass die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht beruflich bewirtschaftet werden, von Sportfischern in volkswirtschaftlichen Interesse nutzungsgerecht mit Netzen und kleinem Gerät befischt werden.

§ 2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck  und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er bezweckt

1. durch Zusammenfassung der Sportfischer und durch eine einheitliche Vertretung der fischereisportlichen Interessen der deutschen Sportfischerei den ihr zukommenden Einfluss auch gegenüber den Verwaltungsbehörden zu sichern;

2. im Zusammenhang mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Sportfischerei betreffende Frage anzustreben;

3. die Pflege und Vertiefung des waidgerechten Fischens unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes;

4. die Hege des Fischbestandes in den heimatlichen Fischgewässern in Verbindung mit einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen;

5. die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher Schonzeiten und  Mindestmaße

6. Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge  usw.

7. die Unterrichtung, der Öffentlichkeit durch Wort und Schrift, Presse und Rundfunk im Sinne dieser Zielsetzung;

8. Förderung der Vereinsjugend;

9. Förderung des Castingsports;

10. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch

a) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop "Gewässer", also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes in Zusammenarbeit mit Naturschutz- und Gesundheitsbehörden;

b) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum, Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und dazugehöriger Anlagen.

Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, nicht auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet. Er hält sich und den ihm angeschlossenen Mitgliedern allen politischen Tendenzen fern.

§ 4

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten sie auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile (aus Sonderzahlungen und Umlagen) und den gemeinen wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück und zwar innerhalb der Frist von einem Jahr.

§ 5

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Auflösung- oder Aufhebung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen, dass nach Erfüllung aller Verpflichtungen, wie Kapitalanteile, geleistete Sacheinlagen usw., noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für Interessen im Sinne § 3 dieser Satzung anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.

§ 7

Mitgliedschaft

Aufnahme: Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer sein oder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und nicht aus einem zum Verband gehörenden Verein ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass der Verein, der ausgeschlossen hat, mit der Aufnahme in den neuen Verein einverstanden ist.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und die Verbandsatzung mit Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam. Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Quartals, in dem die Rufnahme erfolgt.

Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 8

Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Verband an und genießt durch seinen Verein den Schutz desselben in allen die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Schutzhütten an Vereinsgewässern zu benützen. Das Mitglied ist verpflichtet das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben. Außerdem hat es Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern, sowie fällige Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen. Alle Rechte ruhen, falls fällige Beiträge nicht durch Quittungsmarken oder andere Belege nachgewiesen werden können. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.

 

§ 9

Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

 

§ 10

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:

1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;

2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waldgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;

3. den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt;

4, die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher oder wirtschaftlicher Vorteile ausnutzt.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

1. innerhalb der Organisation trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt An1aß zu Streitigkeiten gibt;

2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes drei Monate im Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er enthebt des Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

§ 11

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die spätere Mitgliederversammlung auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

Der Ausschlussbescheid der Mitgliederversammlung kann innerhalb weiterer 14 Tage nach Zustellung in den Ländern, in denen ein Landesverbands- Schieds- oder Ehrengericht besteht, angefochten werden.

 

§ 12

Beitrag

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den restlichen Beitrag für das laufende Jahr im voraus zu entrichten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag mindestens vierteljährlich im voraus, sofern kein Bankabruf besteht, auf unser Konto bei der Kreissparkasse einzuzahlen.             ,

 

§ 13

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatliche Vereinsbeitrag wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. In dem Monatsbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.

§ 14

Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und Unterkünfte, sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls einer Jahreshauptversammlunqsbstimmung vorbehalten.

§ 15

Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

1. dem I. Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden vorsitzenden

3. dem Geschäftsführer und Schriftführer

4. dem Kassenwart

5. den Gewässerwarten nach Wahl und Bedarf

6. dem Sportwart

7. dem Jugendwart nach Bedarf

8. dem Castingwart

9. dem Vergnügungswart

10. dem Gerätewart

11. dem Pressewart

12. Beisitzern je nach Wahl und Bedarf

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung jeweils auf drei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser (H.V.) jährlich zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16

Die Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Außergewöhnliche Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Z. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden angewiesen sind. Durch Vorstandbeschluss können einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigt werden, zur schnelleren und vereinfachten Abwicklung des jeweiligen Aufgabengebietes eine Nebenkasse in der notwendigen Größenordnung zu führen. Der 1. Vorsitzende und in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende, haben das Recht die Ordnungsmäßigkeit der Kassen jederzeit zu überprüfen.

Die Jahresabrechnung und etwaige Nebenkassen sind jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

 

§ 17

Versammlungen

Die Mitglieder-, insbesondere die Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit qefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung sind alle Mitglieder und der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 18

Die Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 12 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, den Haushaltsplan, die Beiträge, evtl. Sonderzahlungen oder Umlagen und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens

7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.

§ 19

Für die Einberufung gilt § 18, 2. Satz. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 22 zu treffen.

§ 20

Weiterhin sollen dem Vorstand auf Mitgliederversammlungen durch Aussprachen Anregungen und Hilfen für die Durchführung seiner Aufgaben gegeben werden. Auf den Mitgliederversammlungen sind die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden sowie Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekannt zu geben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.

 

§ 21

Niederschrift

Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

 

§ 22

Satzungsänderungen und Auflösung

Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 19 einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

§ 23

Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist gemäß § 6 zu verwenden.

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Wirkung vom 01. März 1988 an die Stelle der Satzung vom 05. März 1964 in der Fassung vom 22. April 1966.

Sie ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Februar 1988 mit der notwendigen Mehrheit angenommen worden.

 

Arolsen, 27. Februar 1988

 

Eingetragen im Vereinsregister Nr. 117 des Amtsgerichts Arolsen vom 14.3.1988

 

 

                Satzung Angelsportverein Arolsen e.V.

Hier wird die komplette Satzung als PDF-Datei im Browser anzusehen oder zum herunterladen hinterlegt.

Änderung des hessischen Fischereirechtes Jugendfischereischein als PDF-Datei

 

 

 

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Stand: 18. September 2005